2.4. 2.4.1. Die Vorinstanz hat für die Übertretungen (Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand sowie Fahren ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder) eine Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe, ausgesprochen. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine Busse von Fr. 500.00 beantragt.