2.3.5. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (vorinstanzliches Urteil S. 52). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist darauf bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr zurückzukommen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Den nicht unerheblichen Zweifeln an seiner Legalbewährung (siehe dazu oben) ist mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.3.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.