Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Aktuell ist er in einem 100%-Pensum als Mechaniker bei der F._____ AG angestellt, wo er ein massgebliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'100.00 erwirtschaftet (Beilage 1 zur Berufungsverhandlung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen sowie eines Abzugs von weiteren 10 % für die hohe Anzahl Tagessätze (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.2.2) ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 120.00.