Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4), bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist). Da die hypothetische Gesamtgeldstrafe deutlich über der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen zu liegen gekommen wäre, rechtfertigt es sich, die bloss leicht strafmindernd zu berücksichtigende Täterkomponente (siehe dazu oben) von der hypothetischen Gesamtgeldstrafe in Abzug zu bringen, so dass es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geld-