Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4), bleibt es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen ist).