2.3.3. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe aufgrund der weiteren mit einer Geldstrafe zu ahndenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen zu erhöhen. Nachdem die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217 E. 3.6;