siehe dazu auch oben). Es wäre für ihn jedoch ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).