vgl. Berufungsbegründung S. 2). Vielmehr verschuldenserhöhend ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte leichtfertig und rücksichtslos gehandelt hat und über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte. Ohne dass ein objektiv nachvollziehbarer Grund bestanden hätte, lenkte er seinen Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit auf einer Strecke, die aus Sicherheitsgründen nicht für solche Geschwindigkeiten vorgesehen ist. Als Grund brachte er selbst vor, dass ihm das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit ein besseres Gefühl gegeben und andere ihn dafür bewundert hätten (act. 753 f.; siehe dazu auch oben).