Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dabei stellt der Umstand, dass die Fahrbahn während seiner Fahrt trocken und nicht stark befahren war, keinen besonderen verschuldensmindernden Umstand im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).