Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und demjenigen für eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt mit 6 km/h nur knapp unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mindestens 60 km/h; unter Vorbehalt von Art. 90 Abs. 3ter SVG Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet.