Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht eine Geldstrafe oder eine – hier aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mögliche (Art. 391 Abs. 2 StPO) – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das geschützte Rechtsgut ist die Verkehrssicherheit respektive der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr.