2.3.2. Die Einsatzstrafe für die obgenannten mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die konkret schwerste Straftat, die am 26. Februar 2021 in - 13 - Beinwil ausserorts begangene grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV, festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: