2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz hat für die groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, das Fahren in fahrunfähigem Zustand, die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall mit Verletzten, die Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs, das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern eine bedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 120.00, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00, Probezeit 2 Jahre, beantragt.