Sein Verschulden wiegt erheblich (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung des zu vollziehenden Anteils, der von der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festgesetzt worden ist, jedoch nicht möglich. Die für den bedingt ausgesprochenen Anteil von 2 Jahren festgesetzte Probezeit von 3 Jahren kann nicht herabgesetzt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2.2.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen.