Aufgrund der Vielzahl von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz – insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte den Führerausweis der Kategorie B erst Ende Januar 2020 erlangt und nur rund 40 Tage nach dessen Erhalt bereits zum ersten Mal in grober Weise gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen hat (act. 749) – sowie dem sehr grossen Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich seiner Raserfahrten verfügt hat, ist von nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung auszugehen. Sein Verschulden wiegt erheblich (siehe dazu oben).