Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Dabei müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen.