Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Berücksichtigung der Resozialisierung als Zweck eines modernen Strafrechts nicht dazu führen kann, die repressive Seite des Strafrechts, zu der auch Sühne und Vergeltung gehören, vollständig auszublenden. Nach dem Gesagten hat die sich lediglich leicht strafmindernd auswirkende Täterkomponente keine Änderung des aufgrund des Verschlechterungsverbots bereits sehr mild ausfallenden Strafmasses zur Folge. 2.2.6. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren teilbedingt bei einem zu vollziehenden Anteil von sechs Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre, ausgesprochen.