Der gesetzgeberische Entscheid, dass Strafen von mehr als zwei Jahren nicht mehr ganz bedingt ausgesprochen werden können (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB), ist zu respektieren. Eine Überbestrafung liegt entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht vor (Berufungsbegründung S. 4). Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass die Berücksichtigung der Resozialisierung als Zweck eines modernen Strafrechts nicht dazu führen kann, die repressive Seite des Strafrechts, zu der auch Sühne und Vergeltung gehören, vollständig auszublenden.