Entgegen seinem Antrag ist unter den vorliegenden Umständen jedoch auch bei extensiver Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens (vgl. Berufungsbegründung S. 4) eine Strafminderung in einem Umfang, der eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und damit einen bedingten Strafvollzug erlaubt hätte, ausgeschlossen. Dies würde zu einer Strafe führen, die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten nicht mehr angemessen mild wäre, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (BGE 118 IV 342 E. 2f). Der gesetzgeberische Entscheid, dass Strafen von mehr als zwei Jahren nicht mehr ganz bedingt ausgesprochen werden können (vgl. Art.