Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses des Beschuldigten sowie der bestandenen Fahreignungsprüfung leicht positiv aus. Entgegen seinem Antrag ist unter den vorliegenden Umständen jedoch auch bei extensiver Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens (vgl. Berufungsbegründung S. 4) eine Strafminderung in einem Umfang, der eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren und damit einen bedingten Strafvollzug erlaubt hätte, ausgeschlossen.