dass den Beschuldigten der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe – insbesondere in Kombination mit den finanziellen Folgen seiner Straftaten sowie dem Führerausweisentzug – hart trifft (vgl. Berufungsbegründung S. 3 f.), doch drohen diese Konsequenzen jedem Raser und geht die Betroffenheit des Beschuldigten nicht über das übliche, mit dem Strafvollzug verbundene Mass hinaus.