Die übrigen persönlichen Verhältnisse bieten zu keinen Bemerkungen Anlass. Zwar ist es lobenswert, dass sich der Beschuldigte seit dem Unfall vom 2. März 2021 tadellos entwickelt hat, seine Lehre mit sehr gutem Erfolg abschliessen konnte (Berufungsbegründung S. 3) und seither einer geregelten Arbeit nachgeht, wobei ihm sein Arbeitgeber ein hervorragendes Zwischenzeugnis ausgestellt hat (Beilage 2 zur Berufungsverhandlung). Dass jemand in geordneten Verhältnissen lebt und einer Arbeitstätigkeit nachgeht, stellt allerdings den Normalfall dar.