Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2) stellt sein jugendliches Alter zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der von ihm als Motorfahrzeugführer begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz keinen Schuldminderungsgrund dar. Vielmehr ist der Erhalt des Führerausweises an die Bedingung geknüpft, dass der Motorfahrzeugführer die Strassenverkehrsregeln kennt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, diese Vorschriften auch zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (vgl. Art. 14 SVG).