Dennoch rechtfertigt es sich, sein vollständiges Geständnis nicht unberücksichtigt zu lassen, hat es letztlich doch das Strafverfahren und insbesondere das Berufungsverfahren gegen ihn vereinfacht, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen). Zudem wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er in den vergangenen Jahren eine Verkehrstherapie absolviert hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20; act.