Es ist deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, vorliegt. Dennoch rechtfertigt es sich, sein vollständiges Geständnis nicht unberücksichtigt zu lassen, hat es letztlich doch das Strafverfahren und insbesondere das Berufungsverfahren gegen ihn vereinfacht, was leicht strafmindernd ins Gewicht fällt, wenn auch nicht in einem Umfang, wie dies bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich wäre (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).