Inhaftierung und insbesondere im Verlaufe des Strafverfahrens entstanden. Als Erklärung seiner Taten brachte der Beschuldigte denn auch selbst wiederholt vor, dass er und seine Kollegen sich damals einfach unantastbar gefühlt und geglaubt hätten, dass ihnen nichts passieren könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19, 22, 24; act. 754). Die Raserfahrten habe er begangen, weil er sich dadurch jeweils besser gefühlt und sich erhofft habe, die Leute in seinem Umfeld hätten dann einen besseren Eindruck von ihm (siehe dazu oben). Insgesamt scheint der Beschuldigte heute in erster Linie die ihm drohende Strafe und damit die ihn treffenden Folgen zu bereuen.