742, 748, 750, 751). Somit hat er nicht über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Tataufdeckung und Wahrheitsfindung beigetragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Zudem zeigte sich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar einsichtig und reuig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22), jedoch ist diese Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens, dessen Rechtswidrigkeit und Gefährlichkeit ihm gemäss eigener Aussage bereits im Zeitpunkt seiner Taten bewusst war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22, 25 f.; act. 756 f.), erst durch die - 10 -