Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat. Ganz im Gegenteil hat er noch an der Berufungsverhandlung jegliche Aussage bezüglich des Mittäters, gegen den er das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 gefahren ist, verweigert und diesen auch auf mehrfache Nachfrage des Obergerichts sowie der Vorinstanz nicht namentlich genannt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18, 22, 28 f.; act. 742, 748, 750, 751).