, 669 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung gab er sodann mehrheitlich zu, was ohnehin bereits auf der Hand lag – insbesondere aufgrund der Videoaufnahmen und Chatverläufe, die auf seinem Mobiltelefon gefunden wurden, gegen dessen Entsiegelung er sich bis vor Bundesgericht gewehrt hatte (act. 191 ff.). Demnach lässt sich keineswegs sagen, dass der Beschuldigte von Anfang an aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt und die Strafverfolgung wesentlich vereinfacht oder beschleunigt hat.