Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit ist allerdings als Normalfall anzusehen und somit neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte war letztlich zwar geständig, jedoch erfolgte ein umfassendes Geständnis erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 742 ff.). Während des Untersuchungsverfahrens hatte der Beschuldigte – mit Ausnahme der Einvernahme bezüglich des Unfalls vom 2. März 2021 (act. 532 ff.) – noch jegliche Aussage verweigert (act. 603 ff., 613 ff., 631 ff., 644 ff., 650 ff., 656 ff., 669 ff.).