391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Somit hat es bei einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für die qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen sein Bewenden. 2.2.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: