erhöhen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die Raserfahrt vom 2. März 2021 sowie das Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 in Hallwil – auch unter Berücksichtigung der sich leicht strafmindernd auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu unten) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszusprechen wäre, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO;