act. 756). Dies verdeutlicht jedoch umso mehr, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat und es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die übrigen Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).