Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat sich der Beschuldigte über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und mithin äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das parallele Beschleunigen auf einer nicht dafür vorgesehenen Fahrbahn brachte er vor, dass lediglich zu Werbezwecken ein Rennen habe inszeniert werden sollen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19; act.