Auch hinsichtlich dieser qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. Berufungsbegründung S. 2). Es kann dazu auf die obigen Erwägungen zur Einsatzstrafe verwiesen werden. Im Gegenteil ist die grosse Gleichgültigkeit gegenüber den für die Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr wichtigen Verkehrsregeln, die der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ohne dass eine Notwendigkeit ersichtlich wäre, hat sich der Beschuldigte über die Sicherheitsvorschriften hinweggesetzt und mithin äusserst leichtfertig und verantwortungslos gehandelt.