konkret gefährdet worden sind, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden kann, sondern sich neutral auswirkt. Auch die relativ guten Stras- sen- und Sichtverhältnisse – mit Ausnahme des verdeckten Hauseingangs zu Beginn der aktenkundigen Videoaufnahme des Rennens (act. 422, VID-20200327-WA0000.mp4) – sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar und können deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).