Art. 2 Abs. 2 StGB) Anwendung finden würde, nachdem der Beschuldigte zwar keine Vorstrafen aufweist und somit noch nicht einschlägig verurteilt worden ist, sich nunmehr aber eine Vielzahl zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, darunter mehrere qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, zu Schulden hat kommen lassen. 2.2.3. Diese Einsatzstrafe für die Raserfahrt vom 2. März 2021 ist für das nicht bewilligte Beschleunigungsrennen vom 26. März 2020 in Hallwil angemessen zu erhöhen.