werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Bei einer dem Verschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren kann jedoch offen bleiben, ob die Bestimmung als milderes Recht (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB)