Zusammengefasst liegen nebst der nicht bloss geringen, sondern sehr hohen Überschreitung des Grenzwertes Umstände vor, die das infolge der Geschwindigkeitsüberschreitung gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern deutlich erhöht haben. Insgesamt ist von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. Gemäss Art. 90 Abs. 3ter SVG [in Kraft seit 1. Oktober 2023] kann der Täter auch mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr bestraft -7-