Mithin wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit sowie die übrigen Verkehrsregeln zu halten und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Umso schwerer wiegt somit die bewusste Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen).