keit auszugehen. Auch war es nicht so, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Raserfahrt in einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Drucksituation wähnte. Vielmehr ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt und aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt hat. Als Grund für die massive Geschwindigkeitsüberschreitung brachte er selbst denn auch vor, dass ihm die Raserfahrten ein besseres Gefühl gegeben und andere ihn dafür bewundert hätten (act.