Vorliegend hält jedoch selbst das vorgebrachte verkehrspsychologische Gutachten fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich dazu in der Lage sei, als Fahrer die unfallrelevanten Gefahren richtig einzuschätzen und die richtigen Handlungsentscheidungen zu treffen (act. 813). Gemäss eigener Aussage war dem Beschuldigten denn auch zum Tatzeitpunkt sowohl die Rechtswidrigkeit als auch die Gefährlichkeit seines Verhaltens sehr wohl bewusst (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20, 22, 25 f.; act. 756 f., 811). Dennoch hat er sich wissentlich und willentlich gegen eine gesetzeskonforme Fahrweise entschieden. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz von einer voll erhaltenen Schuldfähig-