Schuldfähigkeit nicht jede Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Der Täter muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3). Vorliegend hält jedoch selbst das vorgebrachte verkehrspsychologische Gutachten fest, dass der Beschuldigte grundsätzlich dazu in der Lage sei, als Fahrer die unfallrelevanten Gefahren richtig einzuschätzen und die richtigen Handlungsentscheidungen zu treffen (act. 813).