fallfolgen, eingeschränkt war, sondern stellt lediglich eine Prognose zur Frage, ob der Beschuldigte aufgrund einer charakterlichen Problematik mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen werde (act. 816). Nach dem Gesagten kann allein gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten vom 5. Oktober 2023 nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB geschlossen werden. Ohnehin genügt für die Annahme einer verminderten -6-