6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2). Ein Gutachter darf sich daher nicht nur systematisch beschreibend zum Krankheitsbild äussern, sondern muss in seiner Begutachtung auch darlegen, wie sich eine allfällige Störung konkret auf die Fähigkeit des Beschuldigten auswirkt, das Unrecht seines (konkreten) Handelns zu erkennen und sein Handeln entsprechend zu steuern, d.h. an dieser Erkenntnis auszurichten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3.2; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).