Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 2 mit Verweis auf das verkehrspsychologische Gutachten von Dr. C._____ vom 5. Oktober 2023 [act. 803 ff.]), ist hinsichtlich der Raserfahrt vom 2. März 2021 nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar hielt es die Gutachterin Dr. C._____ im Rahmen eines verkehrspsychologischen Gutachtens, das mit Blick auf die Wiedererlangung des Führerausweises erstellt worden ist, grundsätzlich für möglich, dass das gezeigte Fehlverhalten des Beschuldigten in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer psychischen Störung stand.