Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die Fahrbahn bei seiner Raserfahrt trocken und nicht stark befahren war, da gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine besonderen verschuldensmindernden Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.2; 7B_483/2023 vom 6. Januar 2025 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).