, 555, 569, 571), wobei es allein dem Zufall zu verdanken ist, dass niemand schwerwiegender oder gar tödlich verletzt worden ist. Dies zeigt sich eindrücklich an den im Anschluss an den Verkehrsunfall gemachten Fotoaufnahmen des Personenwagens, bei welchem es zu einem Totalschaden gekommen ist (act. 291 ff., 332). Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden des Beschuldigten. -5-