302, 320), wobei der nicht gerade verlaufende Streckenabschnitt mit einmündenden Strassen und Parkplätzen auch nicht durchgehend übersichtlich war (act. 301 ff.). Vor allem aber ist es bei der Raserfahrt vom 2. März 2021 nicht bei einer qualifiziert erhöhten abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist als Folge der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und dem damit einhergehenden Kontrollverlust über das Motorfahrzeug zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei welchem zwei Mitfahrerinnen des Beschuldigten leicht verletzt worden sind (act. 346, 350 ff., 555, 569, 571), wobei es allein dem Zufall zu verdanken ist, dass niemand schwerwiegender oder gar tödlich verletzt worden ist.