Der Beschuldigte fuhr am 2. März 2021 um 21:40 Uhr auf der Hauptstrasse von Geltwil in Richtung Muri mit mindestens 191 km/h und überschritt dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 111 km/h (act. 303, 322). Damit hat er den Grenzwert nach Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 60 km/h, wo die zulässige Geschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt – um 51 km/h und somit nicht nur knapp, sondern sehr deutlich überschritten. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist zudem nicht nur über eine kurze Strecke, sondern über mindestens einen Kilometer erfolgt (act.